Tz. 411

In manchen Fällen machen die an einem Unternehmenszusammenschluss beteiligten Akteure den Erwerbspreis in Teilen von künftigen Ereignissen abhängig. Gängig sind bspw. Vereinbarungen zu nachträglichen Kaufpreisanpassungen in Abhängigkeit zum Börsenkurs ausgegebener Aktien oder zur Entwicklung der Ertragslage einer der beiden beteiligten Parteien. Daneben kann es u. a. auch zur Vereinbarung von Eigenkapitalgarantien zum Zeitpunkt des Übergangs kommen. Aus diesen bedingten Gegenleistungen hervorgehende Anpassungen sind gemäß IFRS 3.39 zum Erwerbszeitpunkt im Zuge der Erstkonsolidierung mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Auf Grundlage des IAS 32.11 oder anderer anwendbarer IFRS sind eventuelle zukünftige Verpflichtungen entweder als Schuld oder als Eigenkapitalinstrument zu berücksichtigen. Als Vermögenswert zu erfassen sind eventuelle spätere Zahlungen o. Ä. an den Erwerber (IFRS 3.40). Bei Erreichen eines der formulierten Ziele ist für die als Eigenkapital ausgewiesenen Verpflichtungen keine Neube­wertung vorzunehmen. Spätere Begleichungen sind innerhalb des Eigenkapitals zu verrechnen. Für die als Verbindlichkeit ausgewiesenen Zahlungsverpflichtungen ist ein Ausweis zum beizulegenden Zeitwert gemäß IAS 39 bzw. IFRS 9 geboten, falls sie Teil des Anwendungsbereichs dieses Standards sind. Trifft dies nicht zu, sind diese nach den Regelungen des IAS 37 oder eines anderen einschlägigen Standards zu behandeln (IFRS 3.58). Kommt es lediglich infolge neuer Informationen über zum Erwerbszeitpunkt vorliegende Umstände zu einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, sind diese in Übereinstimmung mit den Regelungen des IFRS 3.45–49 als sog. Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraumes zu behandeln.[562]

[562] Pellens u. a., IFRS, 764. Ausführlich und mit zahlreichen Beispielen zu bedingten Gegenleistungen Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 31 Rn. 59–69.

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