Tz. 410

Werden im Zuge des Unternehmenszusammenschlusses Eigenkapitalinstrumente durch den Erwerber ausgegeben, so sind diese gemäß IFRS 3.37 mit dem beizulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Nach Auffassung des Standardsetzers bilden in manchen Fällen jedoch nicht die Eigenkapitalinstrumente des erwerbenden Unternehmens, sondern die des Erwerbsobjekts eine verlässlichere Bewertungsgrundlage. Wird ein Unternehmenszusammenschluss bspw. durch bloßen Austausch von Eigenkapitalinstrumenten vollzogen, so ist die Bewertung der übertragenen Gegenleistung nicht auf Basis der Eigenkapitalinstrumente des Erwerbers, sondern unter Bezugnahme auf die Eigenkapitalinstrumente des Erwerbsobjekts durchzuführen.[561]

[561] Berndt/Gutsche, in: MüKo-BilR, IFRS 3, Rn. 111.

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