Tz. 409

Besteht die übertragene Gegenleistung aus Bargeld oder bargeldähnlichen Werten, so lässt sich der Wert der Gegenleistung ohne Weiteres aus der Höhe des entrichteten Betrags ableiten. Werden andere Leistungen zur Begleichung der Gegenleistung erbracht, ergibt sich der Wert der Gegenleistung aus dem beizulegenden Zeitwert dieser übertragenen Leistungen zum Erwerbsstichtag. Nach IFRS 3.38 sind die übertragenen Vermögenswerte bzw. übernommenen Schulden, falls ihr beizulegender Zeitwert zum Erwerbsstichtag von ihrem Buchwert abweicht (bspw. bei Geschäftsbetrieben des erwerbenden Unternehmens), GuV-wirksam zum Erwerbsstichtag auf den beizulegenden Zeitwert anzupassen.[559]

In manchen Fällen ist es denkbar, dass die vom Erwerber übertragenen Vermögenswerte bzw. übernommenen Schulden in dem zusammengeschlossenen Unternehmen verbleiben. Diese Situation kann sich bspw. einstellen, wenn es zu einer Übertragung der Vermögenswerte bzw. Schulden an das erworbene Unternehmen und nicht an den bisherigen Eigentümer kommt. In diesen Fällen ist eine erfolgsneutrale Bewertung dieser Vermögenswerte bzw. Schulden zu ihrem Buchwert geboten (IFRS 3.38).[560]

[559] Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 3 Rn. 132.
[560] Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 3 Rn. 132.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge