Tz. 408

Der Kaufpreis eines Unternehmenserwerbs ergibt sich als Summe aus dem beizulegenden Zeitwert der vom erwerbenden Unternehmen hingegebenen Vermögenswerte, vom Erwerber eingegangenen Schulden und ausgegebenen Eigenkapitalinstrumenten (IFRS 3.37). Berücksichtigungspflichtig sind darüber hinaus auch bedingte Gegenleistungen des Erwerbsvorgangs.[558]

Der Standardsetzer stellt eine exemplarische Auflistung möglicher Formen von Gegenleistungen zur Verfügung. Hierzu gehören gemäß IFRS 3.37 u. a.:

  • Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente
  • ein Geschäftsbetrieb oder ein Tochterunternehmen des Erwerbers
  • bedingte Gegenleistungen
  • Stamm- oder Vorzugsaktien
  • Optionen
  • Anteile der Mitglieder von Unternehmen auf Gegenseitigkeit (u. a. Genossenschaftsanteile)
[558] Berndt/Gutsche, in: MüKo-BilR, IFRS 3, Rn. 108.

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