Tz. 126
Das Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettomethode kann jährlich neu ausgeübt werden. Das Unternehmen kann die Methode wählen, deren Ergebnis für das Unternehmen günstiger ist. Der Grundsatz der Stetigkeit (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB) gilt insoweit nicht. Das Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt, d. h. die Methoden dürfen nicht verbunden werden. So ist es z. B. nicht zulässig, bei der Ermittlung der Bilanzsumme auf die Bruttomethode und bei der Ermittlung der Umsatzerlöse auf die Nettomethode abzustellen.[227]
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