Tz. 126

Das Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettomethode kann jährlich neu ausgeübt werden. Das Unternehmen kann die Methode wählen, deren Ergebnis für das Unternehmen günstiger ist. Der Grundsatz der Stetigkeit (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB) gilt insoweit nicht. Das Wahlrecht muss einheitlich ausgeübt, d. h. die Methoden dürfen nicht verbunden werden. So ist es z. B. nicht zulässig, bei der Ermittlung der Bilanzsumme auf die Bruttomethode und bei der Ermittlung der Umsatzerlöse auf die Nettomethode abzustellen.[227]

[227] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 293 HGB Rn. 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge