Tz. 251

Nach § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB sind die auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten Konsolidierungsmethoden beizubehalten. Zweck dieses sog. Stetigkeitsgrundsatzes ist, die Vergleichbarkeit der aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sicherzustellen.[385] Dieser Grundsatz ergänzt die für den Einzelabschluss geltenden Grundsätze der Stetigkeit von Ansatz (§ 246 Abs. 3 HGB), Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 HGB) und Ausweis (§ 265 Abs. 1 HGB), die über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss gelten (§ 298 Abs. 1 HGB).[386]

 

Tz. 252

Gegenstand der Stetigkeit sind die Konsolidierungsmethoden. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst sämtliche Maßnahmen, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses erforderlich sind, d. h. insbes.:[387]

  • die gesetzlich geregelten Methoden (wie Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Eliminierung von Zwischenergebnissen, Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Quotenkonsolidierung, Equity-Bewertung von Beteiligungen)
  • sämtliche Maßnahmen, die nach Maßgabe der Grundnorm und/oder des Einheitsgrundsatzes erforderlich sind
  • sowie grundsätzlich auch bei Ausübung von Einbeziehungswahlrechten zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises, z. B. nach § 293 oder nach § 296 HGB (mit Ausnahme des Wahlrechts zwischen Brutto- und Nettomethode bei Bestimmung größenabhängiger Befreiungen, vgl. Tz. 126)

Das Stetigkeitsgebot kann der Sache nach nur bei Wahlrechten greifen; demgegenüber sind zwingende Regeln stets zu beachten und nicht von Abs. 3 Satz 2 erfasst.[388]

 

Tz. 253

Der Wortlaut der Norm verlangt nur die zeitliche Stetigkeit. Dies bedeutet, dass die auf einen bestimmten Sachverhalt im Konzernabschluss des Vorjahres angewandten Konsolidierungsmethoden beizubehalten und methodenkonform fortzuentwickeln sind.[389]

Davon zu unterscheiden ist die sachliche Stetigkeit, die verlangt, dass im gleichen Konzernabschluss vergleichbare Sachverhalte stets nach derselben Konsolidierungsmethode zu behandeln sind.[390] Nach zutreffender Ansicht ergibt sich dieser Grundsatz jedoch bereits aus dem Zusammenspiel zwischen Grundnorm (Abs. 2 Satz 2) und Einheitsgrundsatz (Abs. 3 Satz 1).[391]

 

Tz. 254

Abweichungen vom Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden sind (nur) in begründeten Ausnahmefällen zulässig (Abs. 3 Satz 2). Dabei ist eine restriktive Auslegung geboten. Hinreichende Gründe können sein,[392]

  • wenn die Abweichung durch eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten (insbesondere Änderung von Gesetz und Satzung, Änderung der Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung) veranlasst wurde;
  • wenn die Abweichung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein besser den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage vermitteln soll;
  • wenn zukünftig auf eine in der Vergangenheit gewählte Erleichterung verzichtet werden soll, obwohl sich der Sachverhalt nicht geändert hat.[393] Dies gilt sowohl bei Wahlrechten im Hinblick auf die Konsolidierungsmethoden im engeren Sinne (z. B. § 304 Abs. 2 HGB) als auch in Bezug auf Einbeziehungswahlrechte (z. B. nach § 293 oder § 296 HGB).
 

Tz. 255

Die Abweichungen sind im Konzernanhanganzugeben und zu begründen (§ 297 Abs. 3 Satz 3 HGB). Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist darzulegen (Abs. 3 Satz 4). Dazu müssen die bisherige und die nunmehr angewandte Methode angegeben und es muss nachvollziehbar dargelegt (= begründet) werden, warum der Methodenwechsel erfolgt ist. Die Auswirkungen der Änderungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind (gegebenenfalls durch Näherungswerte) zu quantifizieren.[394]

[385] ADS, § 297 HGB Rn. 45; Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 297 HGB Rn. 61.
[386] Senger, in: MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 116.
[387] Vgl. Winkeljohann/Rimmelspacher, in: BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 195.
[388] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 90.
[389] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 89.
[390] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 89.
[391] ADS, § 297 HGB Rn. 47; Schruff, in: IDW, WP-Hdb. I, M Rn. 681 ff.
[392] Vgl. Senger, in: MüKo-BilR, § 297 HGB Rn. 116 in Anlehnung an IDW RS HFA 38.15, WPg Supplement 3/2011, 74.
[393] Vgl. Winkeljohann/Rimmelspacher, in: BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 195.
[394] Vgl. Winkeljohann/Rimmelspacher, in: BeckBilKo, § 297 HGB Rn. 203; Kraft, in: GroßKo-HGB, § 297 HGB Rn. 94 ff.

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