Tz. 439

Die Folgebewertung von Risikofreistellungsansprüchen soll gemäß IFRS 3.57 auf Grundlage derselben Annahmen erfolgen, auf die auch für die Berechnung der Schuld zurückgegriffen wird (vorbehaltlich der Einschätzung der Einbringbarkeit sowie vertraglicher Beschränkungen der Höhe der Schuld). Demnach soll eine Konsistenz mit der zugrunde liegenden Bilanzposition gewahrt werden. Etwaige Änderungen der Bewertung des Vermögenswerts sind GuV-wirksam zu erfassen. Dies gilt gleichsam für die Bewertung der Schuld, sodass es zur Saldierung der Effekte in der GuV kommt. Eine Ausbuchung des Vermögenswerts ist erst dann möglich, wenn der Erwerber den Vermögenswert vereinnahmt, veräußert oder auf eine andere Weise den Anspruch darauf verliert.[597]

[597] Berndt/Gutsche, in: MüKo-BilR, IFRS 3, Rn. 152; Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 3 Rn. 330.

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