Tz. 194

Hauptanwendungsbereich der Norm ist der Finanzsektor. Mögliche Anwendungsfälle sind:[325]

  • Emissionskonsortien
  • Paketübernahmen durch Banken zwecks Platzierung
  • Sanierungsbeteiligungen von Kreditinstituten (s. dazu auch § 340j HGB)
  • Aufbringung von Startkapital (seed money) als Anschubfinanzierung (insbesondere in neu gegründete Publikumsfonds)

Im Industriesektor kommt die Norm allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht:[326]

Bei Akquisition einer Unternehmensgruppe steht von Vornherein fest, dass bestimmte Teilbereiche nicht zur Konzernpolitik passen und daher unmittelbar weiterveräußert werden sollen

[325] Vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 296 HGB Rn. 4; Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 296 HGB Rn. 31 f.
[326] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 296 HGB Rn. 32.

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