Tz. 218

Die Kapitalflussrechnung ist der vierte Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Ihre inhaltliche Ausgestaltung ist im HGB nicht näher geregelt. Die Praxis stützt sich auf DRS 21 (bislang DRS 2), der sich inhaltlich an IAS 7 orientiert. Die Kapitalflussrechnung ist eine liquiditätsbezogene Zeitraumrechnung, in der Bestandsveränderungen/die den Bestandsveränderungen zugrundeliegenden finanziellen Bewegungen ausgewiesen werden. Anders als die Bilanz ist sie somit nicht zeitpunktbezogen; anders als die GuV stellt sie nicht auf Aufwand/Ertrag, sondern auf Liquiditätsveränderungen ab. Ihr Ziel ist es, den Adressaten Informationen darüber zu verschaffen, welchen Liquiditätsbedarf das Unternehmen hat und welche Zahlungseingänge diesem gegenüberstehen.[350]

 

Tz. 219

Ausgangspunkt der Kapitalflussrechnung ist nach DRS 21 der sog. Finanzmittelfonds zu Beginn des Geschäftsjahres. Dessen Fortentwicklung im Laufe des Geschäftsjahres, und zwar in Bezug auf die Bereiche Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit ist darzustellen. Die Kapitalflussrechnung folgt dem nachfolgenden Berechnungsschema:

 
  Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit
+ Cashflow aus der Investitionstätigkeit
+ Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit
= Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds
+/– Wechselkurs- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
+/– Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
+ Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
= Finanzmittelfonds am Ende der Periode
 

Tz. 220

Die Zusammensetzung des Finanzmittelfonds zu Beginn der relevanten Periode ist entscheidende Determinante für die Höhe der Kapitalflüsse. Zu ihm zählen nach DRS 21 ausschließlich:

  • Zahlungsmittel
  • Zahlungsmitteläquivalente (= als Liquiditätsreserve gehaltene, kurzfristige, äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen). Nach DRS 21.9 darf die Restlaufzeit maximal drei Monate betragen.

In der Literatur werden darüber hinaus (schwer vertretbar)[351] Cash-Pool-Forderungen gegen nicht konsolidierte Unternehmen einbezogen.

 

Tz. 221

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammt nach DRS 21 aus der auf Erlöserzielung ausgerichteten Tätigkeit des Unternehmens, soweit er nicht dem Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen ist. Dazu zählen:

  • Zahlungsströme aus Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen und Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte
  • Ertragsteuerzahlungen
  • Zahlungen aus außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen

Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit stammt aus Zahlungsströmen im Zusammenhang mit den Ressourcen des Unternehmens, mit denen langfristig, meist länger als ein Jahr, ertragswirksam gewirtschaftet werden soll. Dazu zählen nach DRS 21 auch:

  • Zahlungsströme von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese nicht dem Finanzmittelfonds zuzuordnen sind oder zu Handelszwecken gehalten werden
  • Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen
  • erhaltene Zinsen und Dividenden

Dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit sind nach DRS 21 zuzuordnen:

  • Zahlungsströme aus Transaktionen mit den Gesellschaftern des Mutterunternehmens und anderen Gesellschaftern konsolidierter Tochterunternehmen
  • Zahlungsströme aus der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden
  • gezahlte Zinsen und Dividenden

DRS 21 enthält jeweils für Cashflow in Bezug auf die Bereiche Geschäftstätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit eine Gliederung der auszuweisenden Positionen.

 

Tz. 222

Die Zahlungsströme sind grundsätzlich unsaldiert auszuweisen. Sie sind entweder der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Die Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann alternativ mittels der direkten oder indirekten Methode erfolgen. Bei der direkten Methode wird der Cashflow aus den (unsaldierten) Ein- und Auszahlungen hergeleitet. Bei der indirekten Methode wird der Cashflow demgegenüber ausgehend vom Periodenergebnis rückwärtsgerichtet durch Eliminierung der zahlungsunwirksamen Geschäftsvorfälle der relevanten Periode ermittelt. Die Cashflows aus der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit müssen stets nach der direkten Methode dargestellt werden.[352]

 

Tz. 223

Die Kapitalflussrechnung ist zur Erleichterung der entscheidungsorientierten Interpretation und Analyse um weitere Angaben im Konzernanhang zu ergänzen. Dazu gehören insbesondere Angaben[353]

  • zur Zusammensetzung oder Abgrenzung des Finanzmittelfonds;
  • zum Erwerb oder Verkauf von Tochterunternehmen, Unternehmensteilen oder Geschäftseinheiten;
  • zur Offenlegung bedeutender, nicht fondswirksamer Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten;
  • zu Verwendungsbeschränkungen des Finanzmittelfonds.
 

Tz. 224

Besonderheiten gelten nach DRS 21 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (s. DR...

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