Tz. 200

Eine Einbeziehung nach Maßgabe der Equity-Methode ist (unter den dort genannten Voraussetzungen, vgl. Kapitel 16 Tz. 41 ff.) grundsätzlich möglich. Allerdings wird das Unternehmen regelmäßig auch i. S. v. § 311 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung sein. Dann kommt leidglich eine Bilanzierung als einfache Beteiligung nach fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht. Eine Quotenkonsolidierung scheidet aus.[336]

[336] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 296 HGB Rn. 64.

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