Tz. 24

Der Begriff des Beherrschungsvertrags ist im HGB nicht definiert. Das Aktienrecht (§ 291 AktG) beschreibt den Beherrschungsvertrag als Unternehmensvertrag, durch den eine AG, KGaA oder SE[53] mit Sitz im Inland die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Da ein solches anderes Unternehmen in der Lage ist, die Geschäfts- und Finanzpolitik des beherrschten Unternehmens zu bestimmen, fällt ein Beherrschungsvertrag ohne Weiteres unter Abs. 2 Nr. 3.[54] Nach herrschender Auffassung kann auch eine GmbH einen Beherrschungsvertag i. S. v. § 291 AktG abschließen.[55] Die Anwendung des § 291 AktG auf Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) ist umstritten.[56] Für Zwecke des Abs. 2 Nr. 3 ist diese Frage von geringer Relevanz, da neben Beherrschungsverträgen i. S. v. § 291 AktG auch andere Verträge (und zwar unabhängig von der Rechtsform des Tochterunternehmens) eine Beherrschung vermitteln können. Voraussetzung ist jeweils, dass die daraus resultierenden Möglichkeiten der Einflussnahme denen des aktienrechtlichen Beherrschungsvertrags mindestens entsprechen, wie zum Beispiel:

  • Beherrschungsverträge nach ausländischem Recht
  • Fälle einer Eingliederung nach §§ 319, 323 AktG[57]

Keine ausreichende Beherrschung vermitteln demgegenüber:

  • (bloße) Gewinnabführungsverträge oder Teilgewinnabführungsverträge
  • Gewinngemeinschaften
  • Betriebspachtverträge
  • Betriebsüberlassungsverträge[58]

Der Beherrschungsvertrag muss wirksam sein.[59] Bei Verträgen mit ausländischen (beherrschten) Gesellschaften gilt insoweit ausländisches Recht.[60]

Mehrmütter-Beherrschungsverträge, bei denen sich mehrere Unternehmen zur Bildung einer einheitlichen Leitung vertraglich zusammenschließen, fallen grundsätzlich nicht unter Abs. 2 Nr. 3, denn keines der Unternehmen kann die Geschäfts- und Finanzpolitik des beherrschten Unternehmens alleine bestimmen.[61] Gegebenenfalls kommt eine Konsolidierung als Gemeinschaftsunternehmen nach Abs. 2 Nr. 1 in Betracht (vgl. Tz. 14).

 

Tz. 25

Als Satzungsbestimmung gilt nicht nur (im engeren Wortlautsinne) eine Regelung in den Statuten einer AG. Auch Statuten von Gesellschaften anderer Rechtsformen, die einer Satzung gleichstehen, können einen beherrschenden Einfluss vermitteln,[62] zum Beispiel:

  • Gesellschaftsvertrag einer GmbH
  • Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG
  • Articles of Association einer ausländischen Gesellschaft

Voraussetzung ist jeweils, dass sie dem Mutterunternehmen eine dem Beherrschungsvertrag vergleichbare Möglichkeit der Einflussnahme einräumen. Dabei sind die dem Mutterunternehmen zustehenden Rechte sowie die Rechte und Sonderrechte, die den anderen Gesellschaftern zustehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen.[63]

In der Praxis erlangt die Alternative der Satzungsbestimmung insbesondere bei GmbHs, Personengesellschaften sowie ausländischen Gesellschaften Bedeutung, da für eine AG, KGaA und SE die Möglichkeiten der Einflussnahme durch Satzungsbestimmungen gemäß § 23 Abs. 5 AktG begrenzt sind.

 

Tz. 26

Eine gleichzeitige Gesellschafterstellung ist für die Beherrschung kraft Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung zwar nicht erforderlich,[64] in der Regel aber gegeben.

[53] Art. 9 Abs. 1 Buchst. c ii SE-VO.
[54] DRS 19.32.
[55] Kraft, in: IDW, WP-Hdb. I, T Rn. 304 ff.
[56] Vgl. Kozikowski/Kreher, in: BeckBilKo, § 290 HGB Rn. 58 m. w.N.
[57] DRS 19.33, 19.34.
[58] DRS 19.33.
[59] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 290 HGB Rn. 96; zu den Anforderungen an einen Beherrschungsvertrag ausführlich Kraft, in: IDW, WP-Hdb. I, T Rn. 243 ff. (bei AG) und 304 ff. (bei GmbH).
[60] Kindler, in: Groß-Ko-HGB, § 290 HGB Rn. 45.
[61] DRS 19.33; Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 290 HGB Rn. 97.
[62] DRS 19.35.
[63] DRS 19.35.
[64] DRS 19.36.

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