Tz. 617

Erfolgt die Erstkonsolidierung des erworbenen Unternehmens später als dessen Erwerb, stellt die Erstkonsolidierung auf die Wertverhältnisse bei erstmaligem Einbezug ab (§ 301 Abs. 2 Satz 2 HGB). Sofern ein längerer Zeitraum zwischen Erwerb und Erstkonsolidierung liegt, könnten u. a. einbehaltene Gewinne einen (unechten) technisch bedingten passiven Unterschiedsbetrag hervorrufen. Eine Ertragsrealisation des passiven Unterschiedsbetrags erscheint in diesen Fällen dann "zulässig und geboten"[829], wenn die einbehaltenen Gewinne ausgeschüttet werden. Nach anderer Auffassung sind die einbehaltenen Gewinne allerdings mit den Gewinnrücklagen direkt und endgültig zu verrechnen.[830]

[829] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 309 HGB Rn. 20; Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 309 HGB Rn. 34.
[830] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 301 HGB Rn. 30; ADS, § 309 HGB Rn. 68; Senger, in: Müko-BilR, § 309 HGB Rn. 36.

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