Tz. 598

§ 309 Abs. 1 HGB in der Fassung des BilRiLiG sah vor, Geschäfts- oder Firmenwerte aus der Kapitalkonsolidierung entweder in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel zu tilgen, ihn planmäßig abzuschreiben oder Verrechnung mit den offenen Rücklagen vorzunehmen. Dieses Wahlrecht wurde seit Inkrafttreten des BilMoG auf die Abschreibung verengt, d. h. die Tilgung zu mindestens einem Viertel sowie die Möglichkeit der Verrechnung mit den offenen Rücklagen wurden ersatzlos gestrichen. Diese Modifikation des § 309 Abs. 1 HGB soll nach Auffassung des Gesetzgebers der Verbesserung der Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen Konzernabschlusses dienen und für eine sachgerechtere Information der Abschlussadressaten sorgen. Die bis zum Inkrafttreten des BilMoG mögliche erfolgsneutrale Verrechnung führte hingegen dazu, dass ein hoher Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung nicht in den Konzernbilanzen ausgewiesen wurde, sodass die Abschlussadressaten die wahre Bedeutung dieser Größe für die wirtschaftliche Lage des Konzerns nicht sachgerecht einschätzen konnten.[803]

[803] Vgl. BT-Drucks. 16/10067, 84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge