Tz. 577

§ 308a HGB verfolgt den Zweck, die Umrechnung von auf ausländische Währung lautenden Abschlüssen für Zwecke der Aufstellung handelsrechtlicher Konzernabschlüsse zu vereinfachen und zu vereinheitlichen.[783] Bis zum Inkrafttreten des BilMoG bestand auf handelsrechtlicher Ebene eine Regelungslücke zur Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Abschlüsse von voll und quotal konsolidierten Unternehmen sowie den nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmen. Geschlossen wurde diese Regelungslücke insbesondere durch den die Währungsumrechnung aufgreifenden DRS 14, der im Juni 2004 vom BMJ bekannt gemacht wurde.[784]

[783] Vgl. BT-Drucks. 16/10067, 83.

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