Tz. 551

Durch das BilRiLiG wurde in § 308 Abs. 3 HGB festgesetzt, dass die zu übernehmenden Gegenstände oder Schulden im Jahresabschluss eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach Steuerrecht zulässigen Bilanzwert übernommen werden dürfen. Diese Bestimmung wurde durch das TransPuG gestrichen. So sollte die umgekehrte Maßgeblichkeit nach Auffassung des Gesetzgebers für den Konzernabschluss aufgehoben werden. Der Einfluss steuerlicher Bewertungsregeln auf das HGB wurde z. T. als Ursache für dessen eingeschränkte Aussagekraft angesehen. Auch auf internationaler Ebene war ein solcher steuerlicher Einfluss unüblich. Die Aufhebung dieses Grundsatzes stellt klar, dass sich die deutschen Konzernabschlussregeln künftig stärker an internationalen Regeln orientieren sollen.[739]

[739] BT-Drucks. 14/8769, 26.

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