Tz. 506
§ 305 HGB wurde seit Inkrafttreten des BilRiLiG nicht modifiziert. Indem sich die Gliederung der Konzern-GuV gem. § 298 Abs. 1 HGB an den für große Kapitalgesellschaften verbindlich vorgegebenen Gliederungsvorgaben des § 275 HGB richtet, besteht ein Zusammenhang der dort geregelten Vorschriften zu § 305 HGB. Änderungen des § 275 HGB haben insofern zumindest eine mittelbare Wirkung auf § 305 HGB.
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