Tz. 319

§ 300 Abs. 2 Satz 2 HGB legt fest, dass die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten unabhängig davon erfolgen kann, wie diese in den Jahresabschlüssen der einbezogenen Unternehmen – dies schließt auch das Mutterunternehmen ein – ausgeübt werden. Gegenstand kontroverser Diskussion jedoch ist die Frage, ob für die Ausübung von Ansatzwahlrechten ähnlich wie für Bewertungswahlrechte, für die § 308 HGB einheitliche Ausübung im Konzernabschluss ausdrücklich vorgibt, ebenfalls das Gebot der einheitlichen Ausübung bei gleichen Sachverhalten gilt. Nach ehemals herrschender, in jüngster Zeit jedoch eher auf dem Rückzug befindlicher Auffassung ist für Ansatzwahlrechte keine einheitliche Ausübung erforderlich.

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