Tz. 262

Da infolge der Umsetzung der 7. EG-RL die zuvor im deutschen Konzernrecht geltende Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses für den Konzernabschluss entfallen war, bedurfte es eigenständiger Bilanzansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Einfachheit und Übersichtlichkeit auf eine detaillierte selbständige Regelung verzichtet und vielmehr dynamisch – soweit angebracht – auf die entsprechenden Regelungen im Jahresabschluss verwiesen. Dies reduziert auch das Risiko, dass bei gesetzlichen Änderungen nicht versehentlich Anpassungen im Konzernabschlussrecht versäumt werden. Es sind (abgesehen von redaktionellen Anpassungen an Änderungen zum Jahresabschluss) in absehbarer Zeit keine wesentlichen Änderungen der Norm zu erwarten.

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