Tz. 118

Es besteht Konsens, dass eine übermäßige Belastung der deutschen Wirtschaft mit Rechnungslegungspflichten vermieden werden soll. Die Einführung von § 293 HGB wurde daher von der Praxis begrüßt. Umstritten war und ist, bei Überschreitung welcher Schwellenwerte eine Befreiung gewährt werden soll. Die deutliche Absenkung der Schwellenwerte durch das KapCoRiLiG ab dem 1.1.2000 stieß auf Kritik.[217] Die Erhöhung durch das BilMoG 2009 sowie durch das BilRUG, wobei der EU-rechtlich vorgegebene Erhöhungsrahmen ausgeschöpft wurde,[218] war ein Schritt in die richtige Richtung. Interessant ist, dass die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze eine vergleichbare größenabhängige Befreiung nicht kennen. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Unterschied langfristig aufrechterhalten werden kann.

[217] Vgl. Zimmer/Eckhold, NJW 2000, 1361 (1366).
[218] Vgl. zum BilMoG 2009 Gelhausen/Fey/Kämpfer, BilMoG, § 293 HGB Rn. 149 ff.

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