Tz. 100

Die Diskussion, ob die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen sachgerecht ist und welche Anforderungen an eine Befreiungsmöglichkeit nach § 291 HGB zu stellen sind (vgl. Tz. 80), erstreckt sich mutatis mutandis auch auf die Befreiungsmöglichkeit von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten. Zu § 292 HGB wurde in der Vergangenheit darüber hinaus rechtpolitisch kritisiert, dass der Verordnungsgeber von dem in § 292 Abs. 1 Satz 3 HGB eingeräumten Wahlrecht der Gegenseitigkeit in der KonBefrV keinen Gebrauch gemacht hat. Danach wäre es möglich gewesen, die Befreiungswirkung eines Drittstaaten-Konzernabschlusses davon abhängig zu machen, dass der Sitzstaat des (befreienden) Mutterunternehmens spiegelbildlich auch deutschen Konzernabschlüssen eine befreiende Wirkung einräumt.[192] Bei der Neufassung der Norm durch das BilRUG hat der Gesetzgeber diese Kritik leider nicht aufgegriffen.[193]

[192] Vgl. Kindler, in: GroßKo-HGB, § 292 HGB Rn. 14 (m. w. N.).
[193] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

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