Tz. 80

Die Pflicht zur Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen stand und steht im Spannungsverhältnis zwischen (i) dem als notwendig erachteten Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern eines Teilkonzerns und (ii) ihrer eingeschränkten Aussagefähigkeit sowie dem erhöhten Kostenaufwand.[152] Vor diesem Hintergrund sind Konzerne mit (übergeordneten) Muttergesellschaften im Inland oder im EU/EWR-Bereich nur noch in den Ausnahmefällen des Abs. 3 (typisierte Fälle des Minderheitenschutzes) zu einer Teilkonzernrechnungslegung verpflichtet. Durch das BilMoG 2009 wurden diese Ausnahmen auf ein sachgerechtes Maß reduziert. In der Praxis wird kritisiert, dass ein befreiender Konzernabschluss nach dem Wortlaut von Abs. 2 nach dem Recht des (ausländischen) Sitzstaates aufgestellt sein muss, auch wenn das betreffende Unternehmen in der Lage wäre, diesen nach HGB-Vorschriften aufzustellen.[153] Hier erscheint eine Erweiterung wünschenswert.

[152] Vgl. Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 2 sowie Küting, DB 2012, 1049 ff.
[153] Vgl. Kindler, in: GroßKo-HGB, § 291 HGB Rn. 31.

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