Tz. 516
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung muss gem. § 305 Abs. 2 HGB nicht vorgenommen werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Diese Vorschrift hat ausschließlich klarstellenden Charakter, da sie den generell für die Rechnungslegung beachtlichen Wesentlichkeitsvorbehalt lediglich wiederholt.[697]
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