Tz. 516

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung muss gem. § 305 Abs. 2 HGB nicht vorgenommen werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Diese Vorschrift hat ausschließlich klarstellenden Charakter, da sie den generell für die Rechnungslegung beachtlichen Wesentlichkeitsvorbehalt lediglich wiederholt.[697]

[697] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 13; ausführlich zum Wesentlichkeitsvorbehalt des § 304 Abs. 2 HGB Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 305 HGB Rn. 50 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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