Tz. 31
In Abs. 3 wird für die Fälle des Abs. 2 (nicht des Abs. 1)[88] entsprechend § 16 Abs. 4 AktG geregelt, welche Rechte dem Mutterunternehmen (zusätzlich zu den eigenen Rechten) zustehen und welche Rechte unbeachtlich sind.
Hinzugerechnet werden[89]
- Rechte, die einem Tochterunternehmen (unabhängig von dessen Einbeziehung in den Konzernabschluss) zustehen;
- Rechte, die für Rechnung des Mutterunternehmens handelnden Personen zustehen (insbesondere aus Treuhandverhältnissen und (echten) Pensionsgeschäften);
- Rechte, die für Rechnung des Tochterunternehmens handelnden Personen zustehen;
- Rechte, über die das Mutterunternehmen/das Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens verfügen kann (z. B. aufgrund von Stimmrechtbindungsverträgen, Pool-Verträgen, Konsortialverträgen, Stimmrechtsüberlassungen in Satzungen oder ähnlichen, auf eine Überlassung von Rechten zielenden Vereinbarungen).
Nicht berücksichtigt werden demgegenüber[90]
- Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die vom Mutterunternehmen/Tochterunternehmen für fremde Rechnung gehalten werden;
- Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die das Mutterunternehmen/Tochterunternehmen als Sicherheit hält. Weitere Voraussetzung ist, dass dies auf Weisung oder – wenn ein Kreditinstitut Sicherungsnehmer ist – im Interesse des Sicherungsgebers erfolgt. Solche Rechte sind nicht für den Konzernabschluss des Sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen