Tz. 565
Bestehende Bewertungsunterschiede, z. B. zwischen den Jahresabschlüssen eines ausländischen Tochterunternehmens und dem Mutterunternehmen bei nicht art- oder funktionsgleichen Sachverhalten, sind bei der Konzernabschlussaufstellung zurück zu drehen. Die Neu-/Umbewertungsforderung des Abs. 2 Satz 1 hat lediglich deklaratorischen Charakter, da die Vereinheitlichungsforderung nach Abs. 1 diese bereits impliziert.[764]
BEISPIEL
Nach ausländischem Recht können bestimmte Ausgaben in der Periode des Anfalls unter bestimmten Umständen direkt abgeschrieben und müssen nicht kapitalisiert werden, sodass der Einzelabschluss der ausländischen Tochtergesellschaft nicht in Übereinstimmung mit den Bewertungsmethoden im Jahresabschluss der Muttergesellschaft steht. Folglich muss zur Vereinheitlichung die Abschreibung in der Handelsbilanz II zurückgedreht werden.
Per Vermögenswert | 10.000 | an | Aufwand | 10.000 |
Bei Erstkonsolidierung eines Tochterunternehmens hätte die Vereinheitlichung GuV-neutral gegen Buchung der Gewinnrücklagen zu erfolgen.[765]
Tz. 566
Die Neubewertung bzw. Umbewertung[766] der Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt bei Aufstellung der Handelsbilanz II. Im Blickpunkt stehen insbesondere ausländische Tochterunternehmen oder Tochterunternehmen die keine KapGes sind[767]. In der Praxis bestehen oftmals unterschiede in der Bemessung der Herstellungskosten u. a. bezüglich der Aktivierung von Fremdkapitalzinsen oder der Anwendung der percentage of completion method nach IFRS.[768] Die GuV-wirksame Anpassung ist auch bei der Folgebewertung notwendig. Zu beachten ist ebenfalls die Auswirkung der Umbewertung auf die Abgrenzung latenter Steuern.[769]
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