Tz. 67

In einigen Fällen können Anhaltspunkte vorliegen, dass das übergeordnete Unternehmen eine besondere, über ein passives Interesse hinausgehende Beziehung zur structured entity hat. IFRS 10.B19 enthält eine Auflistung von Indizien, die in Kombination mit anderen Rechten auf eine Bestimmungsmacht hinweisen können. Ähnlich wie bei der Würdigung der in IFRS 10.B18 enthaltenen Einflussmöglichkeiten ist allerdings auch in Bezug auf die in IFRS 10.B19 aufgelisteten Anhaltspunkte zu berücksichtigen, dass es an der Existenz der durch IFRS 10.10 f. und 10.B9 geforderten Rechte mangelt. Folgende Anwendungsfälle werden aufgelistet:[141]

  • Mitglieder der Geschäftsleitung sind oder waren Angestellte des übergeordneten Unternehmens und
  • das operative Geschäft der structured entity hängt bspw. in finanzieller, personeller oder technologischer Hinsicht vom übergeordneten Unternehmen ab.
 

BEISPIEL

Spezielle Beziehungen im Rahmen eines Outsourcing-Projekts[142]

Für eines der vom übergeordneten Unternehmen ZZ vertriebenen Produkte wird im Zuge eines Management Buy Out die Vertriebsgesellschaft XY gegründet. Die Anteile an der XY übernehmen die für diesen Vertrieb zuständigen Manager der ZZ.

Die XY nimmt ausschließlich den Vertrieb der von ZZ hergestellten Produkte unter dessen Marke vor. Es besteht eine jährliche Kündbarkeit des Vertriebsvertrags sowie des Lizenzvertrags über die Marke.

ZZ kann der XY vor dem Hintergrund der jährlichen Kündbarkeit zu jedem Zeitpunkt die Existenzgrundlage nehmen. Dieses Drohpotenzial ist ausreichend dafür, dass die Entscheidungen auf Ebene der XY – auch ohne gesellschaftsrechtliche Legitimation – beherrscht werden.

[141] In diesem Zusammenhang auch Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 10 Rn. 131.
[142] Lüdenbach/Freiberg, PiR 2012, 41 (49).

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