Tz. 496

Aus Vorjahren resultierende Zwischenergebniseliminierungen sind in der Konzernbilanz in einem Ausgleichsposten im Eigenkapital – d. h. im Ergebnisvortrag oder in den Gewinnrücklagen – einzustellen, sofern diese nicht in der Konzern-GuV im Zuge von Verkäufen an konzernexterne Dritte aufzulösen oder bei den Vermögensgegenständen des Anlagevermögens fortzuführen sind.[678]

Sind Zwischenergebnisse aus Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zu eliminieren, ist in den Folgejahren eine GuV-wirksame Korrektur der in den Jahresabschlüssen von einbezogenen Tochterunternehmen zu hoch bzw. zu niedrig ausgewiesenen Abschreibungen vorzunehmen, bis diese Vermögensgegenstände sowie die entsprechend vorzutragenden Ausgleichsposten in einem der folgenden Jahre in voller Höhe abgeschrieben bzw. aufgelöst sind. Bei der Eliminierung von Zwischenergebnissen aus Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind lediglich die Veränderungen zwischen den im Vorjahr sowie den im Geschäftsjahr herauszurechnenden Zwischenergebnissen GuV-wirksam.[679]

[678] Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 304 HGB Rn. 51.
[679] Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 304 HGB Rn. 52 f.; weiterführend zur Technik der Zwischenergebniseliminierung in den Folgejahren Senger, in: MüKo-BilR, § 304 HGB Rn. 66–69.

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