Tz. 495

Aus Lieferungen und Leistungen im Geschäftsjahr entstandene Zwischengewinne führen zu einer Verringerung des Wertansatzes der jeweiligen Vermögenswerte, während Zwischenverluste eine Erhöhung des Wertansatzes zur Folge haben. Als Posten der Konzern-GuV, bei denen der Gewinn bzw. Verlust des leistenden Unternehmens eliminiert wird, sind hauptsächlich die "Umsatzerlöse" und die "sonstigen betrieblichen Erträge bzw. Aufwendungen" betroffen. Sofern die Zwischenergebnisse zudem aus Konzernsicht nicht aktivierungsfähige Kosten umfassen, sind je nach Organisation der Aufwands- und Ertragskonsolidierung üblicherweise weitere Posten betroffen. Hierbei handelt es sich etwa um die Posten "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" oder "andere aktivierte Eigenleistungen".[677]

[677] Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 304 HGB Rn. 50; weiterführend zur Technik der Zwischenergebniseliminierung im Entstehungsjahr Senger, in: MüKo-BilR, § 304 HGB Rn. 65; Kessler/Kihm, in: Bertram u. a., HGB, § 304 HGB Rn. 1.

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