Tz. 183

Die Unverhältnismäßigkeit (seit demBilRUG: Unangemessenheit) einer Verzögerung ist gegeben, wenn der Konzernabschluss nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Monaten (in Ausnahmefällen: von vier Monaten; vgl. Tz. 33) aufgestellt werden kann.[308] Unschädlich ist demgegenüber, wenn die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung, welcher der Konzernabschluss vorgelegt werden muss, auf einen späteren (aber noch zulässigen) Termin verlegt werden kann und die dadurch entstandenen Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.[309]

[308] DRS 19.90.
[309] DRS 19.90; Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 296 HGB Rn. 18.

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