Tz. 124

Eine Befreiung nach der Nettomethode kommt in Betracht, wenn am Abschlussstichtag eines vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Mio. EUR
  • Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 40 Mio. EUR
  • Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt
 

Tz. 125

Die Bilanzsumme (vgl. Tz. 119) ergibt sich durch Aufstellung eines (Probe-)Konzernabschlusses unter Anwendung der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen. Ansatz- und Bewertungswahlrechte dürfen bilanzmindernd ausgeübt werden (insoweit keine Bindung an die Einzelabschlüsse). Für die (Probe-)Konzernabschlüsse der Folgejahre ist jedoch Grundsatz der Bilanzstetigkeit zu beachten.[225]

Für die Umsatzerlöse (vgl. Tz. 120) sind lediglich die Außenumsätze des Konzerns zugrunde zu legen (d. h. solche mit fremden aber auch verbundenen Unternehmen, soweit diese nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen wären).[226]

Bei der Arbeitnehmeranzahl gelten Ausführungen zur Bruttomethode (vgl. Tz. 123) entsprechend.

[225] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 293 HGB Rn. 20.
[226] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 293 HGB Rn. 23.

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