Tz. 172

Der Begriff der Nachhaltigkeit ist nicht im Sinne einer Mindestdauer zu verstehen. Es sollen vielmehr zufällige oder bloß vorübergehende Beschränkungen von Rechten ausgeschlossen werden. Es muss in jedem Einzelfall entsprechend der Aktivitäten des Tochterunternehmens zukunftsgerichtet (z. B. unter Berücksichtigung von Fristabläufen, Restlaufzeiten) entschieden werden, ob ein beherrschender Einfluss auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann.[284]

[284] DRS 19.84; Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 296 HGB Rn. 19.

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