Tz. 438
Nach IFRS 3.56 ist für die Folgebewertung der im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzten Eventualschulden eine Bewertung zum höheren der beiden nachfolgenden Werte vorzunehmen:
- Der Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde, und
- dem erstmalig angesetzten Betrag abzüglich einer gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisation.
Dies bedeutet, dass für den Fall einer weiterhin erwarteten Inanspruchnahme in der zum Erwerbszeitpunkt bilanzierten Höhe – ggf. auch bei einem Anstieg – erstere Alternative in Betracht kommt. Die Erfassung der Zuführungsbeträge erfolgt dann GuV-wirksam.[596]
Keine Gültigkeit hat diese Regelung für die in den Anwendungsbereich des IAS 39 bzw. IFRS 9 fallenden Verträge. Die Folgebilanzierung erfolgt vielmehr nach den dort festgelegten Vorschriften.
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