Tz. 438

Nach IFRS 3.56 ist für die Folgebewertung der im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses angesetzten Eventualschulden eine Bewertung zum höheren der beiden nachfolgenden Werte vorzunehmen:

  1. Der Betrag, der gemäß IAS 37 angesetzt werden würde, und
  2. dem erstmalig angesetzten Betrag abzüglich einer gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisation.

Dies bedeutet, dass für den Fall einer weiterhin erwarteten Inanspruchnahme in der zum Erwerbszeitpunkt bilanzierten Höhe – ggf. auch bei einem Anstieg – erstere Alternative in Betracht kommt. Die Erfassung der Zuführungsbeträge erfolgt dann GuV-wirksam.[596]

Keine Gültigkeit hat diese Regelung für die in den Anwendungsbereich des IAS 39 bzw. IFRS 9 fallenden Verträge. Die Folgebilanzierung erfolgt vielmehr nach den dort festgelegten Vorschriften.

[596] Theile/Pawelzik, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 5763. Für eine ausführliche Darstellung Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 3 Rn. 326–328.

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