Tz. 355

Der Gesetzgeber kodifiziert durch § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB Abweichungen von dem in § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgeschriebenen Grundkonzept. In zwei Fällen sind für die Konsolidierung die Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung maßgebend und nicht der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist:[499]

  • Nach § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB betrifft dies die erstmalige Aufstellung eines Konzernabschlusses mit der Einbeziehung von Tochterunternehmen (z. B. wenn nach dem Erwerb eines Tochterunternehmens die Schwellenwerte nach § 293 HGB erstmals gerissen werden), welche bereits über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beherrscht werden können.
  • Nach § 301 Abs. 2 Satz 4 HGB trifft dies auch auf solche Tochterunternehmen zu, auf deren Einbeziehung in den Vollkonsolidierungskreis mit Blick auf die Wahlrechte nach § 296 HGB bislang verzichtet wurde.

Das BilRUG sieht mit § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB eine explizite Vereinfachungsmöglichkeit zur Bestimmung der Wertverhältnisse vor, wenn eine rückwirkende fair value Betrachtung des Eigenkapitals zu aufwendig wäre. Hierzu lassen sich der Beschlussempfehlung die folgenden Vorgaben Klarstellungen entnehmen:[500]

  • Bei geschäftsjahresgleichem Gründungsakt und Erwerb sind die Wertverhältnisse des Erwerbszeitpunkts verpflichtend heranzuziehen.
  • Eine Ausnahme – d. h. Abstellung auf den Erwerbszeitpunkt – liegt vor, wenn die Vereinfachung (Abstellen auf den Einbeziehungszeitpunkt) nicht greift bzw. nicht erreicht wird.

Liegen die Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs vor, besteht keine Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung.

[499] Müller, in: Bertram u. a., HGB, § 301 HGB Rn. 93. Ausführlich zu den Vereinfachungsmöglichkeiten auch Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 301 HGB Rn. 135–140.
[500] Lüdenbach/Freiberg, StuB 2015, 619 (621).

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