Tz. 355
Der Gesetzgeber kodifiziert durch § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB Abweichungen von dem in § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB vorgeschriebenen Grundkonzept. In zwei Fällen sind für die Konsolidierung die Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung maßgebend und nicht der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist:[499]
- Nach § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB betrifft dies die erstmalige Aufstellung eines Konzernabschlusses mit der Einbeziehung von Tochterunternehmen (z. B. wenn nach dem Erwerb eines Tochterunternehmens die Schwellenwerte nach § 293 HGB erstmals gerissen werden), welche bereits über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beherrscht werden können.
- Nach § 301 Abs. 2 Satz 4 HGB trifft dies auch auf solche Tochterunternehmen zu, auf deren Einbeziehung in den Vollkonsolidierungskreis mit Blick auf die Wahlrechte nach § 296 HGB bislang verzichtet wurde.
Das BilRUG sieht mit § 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB eine explizite Vereinfachungsmöglichkeit zur Bestimmung der Wertverhältnisse vor, wenn eine rückwirkende fair value Betrachtung des Eigenkapitals zu aufwendig wäre. Hierzu lassen sich der Beschlussempfehlung die folgenden Vorgaben Klarstellungen entnehmen:[500]
- Bei geschäftsjahresgleichem Gründungsakt und Erwerb sind die Wertverhältnisse des Erwerbszeitpunkts verpflichtend heranzuziehen.
- Eine Ausnahme – d. h. Abstellung auf den Erwerbszeitpunkt – liegt vor, wenn die Vereinfachung (Abstellen auf den Einbeziehungszeitpunkt) nicht greift bzw. nicht erreicht wird.
Liegen die Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs vor, besteht keine Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Vereinfachungsregelung.
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