Tz. 367

Durch § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB werden latente Steuern und Rückstellungen vom generellen Gebot zur Verwendung des beizulegenden Zeitwerts ausgeklammert. Für die Bewertung von latenten Steuern sind stattdessen die Bestimmungen gem. § 274 Abs. 2 HGB einschlägig, während für Rückstellungen § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB maßgebend ist.

 

Tz. 368

Für latente Steuern besteht die bedeutendste Konsequenz der Ausnahmeregelung darin, dass eine Abzinsung bei der Erstkonsolidierung zu unterlassen ist. Indem latente Steuern im Zuge der Erstkonsolidierung nach den normalen Regelungen des § 274 HGB bewertet werden und der beizulegende Zeitwert daher unbeachtlich ist, wird die Gefahr einer Inkonsistenz zwischen der Erst- und Folgekonsolidierung umgangen.[518]

 

Tz. 369

Auch die Sonderregelung für Rückstellungen zielt auf die Vermeidung von Inkonsistenzen ab. So sieht § 253 Abs. 2 HGB eine Abzinsung lediglich in ausgewählten Fällen und auch nur mit normierten Zinssätzen vor. Hingegen wäre bei einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf aktuelle Marktzinssätze abzustellen und bei der Folgekonsolidierung wieder GuV-wirksam auf die Bewertung nach den Regelungen des § 253 Abs. 2 HGB zurückzukehren.[519]

[518] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 91.
[519] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 301 HGB Rn. 91. Weiterführend zu den Bestimmungen des § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB; Müller, in: Bertram u. a., HGB, § 301 HGB Rn. 64–68.

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