Tz. 587

Im Falle mehrheitswahrender Abstockungen – d. h. bei Veräußerung von Anteilen unter Beibehaltung des Status als Tochterunternehmen – vollzieht sich eine Übertragung der anteilsmäßigen Umrechnungsrücklage auf die nicht beherrschenden Anteile. In Abhängigkeit zur generellen Behandlung von Abstockungen hat auch die Übertragung des entsprechenden Anteils an der Umrechnungsrücklage GuV-wirksam oder -neutral zu erfolgen.[794]

[794] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 42.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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