Tz. 587
Im Falle mehrheitswahrender Abstockungen – d. h. bei Veräußerung von Anteilen unter Beibehaltung des Status als Tochterunternehmen – vollzieht sich eine Übertragung der anteilsmäßigen Umrechnungsrücklage auf die nicht beherrschenden Anteile. In Abhängigkeit zur generellen Behandlung von Abstockungen hat auch die Übertragung des entsprechenden Anteils an der Umrechnungsrücklage GuV-wirksam oder -neutral zu erfolgen.[794]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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