Tz. 515

Unter anderen Erträgen sind die nicht als Umsatzerlöse geltenden Erträge zu verstehen. Somit handelt es sich um solche Erträge, die – wie bspw. Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen – nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hervorgehen.[695]

In Übereinstimmung zur Konsolidierung der Umsatzerlöse ist zu berücksichtigen, ob ggf. eine Aktivierung konzerninterner Aufwendungen vorzunehmen ist und somit bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens etwa eine Umklassifizierung von sonstigen Erträgen in aktivierte Eigenleistungen erforderlich ist.[696]

[695] Senger, in: MüKo-BilR, § 305 HGB Rn. 30.
[696] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 11; weiterführend zur Konsolidierung anderer Erträge gemäß § 305 Abs. 2 HGB Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 305 HGB Rn. 30–49.

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