Tz. 133

Keine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit besteht, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist, d. h. einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat (Abs. 5).

 

Tz. 134

Keine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit besteht seit dem BilRUG ferner, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen ein den §§ 340 bis 340o HGB unterworfenes Kreditinstitut oder ein den §§ 341 bis 341p HGB unterworfenes Versicherungsunternehmen ist (Abs. 5). Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU. Bereits vor Ergänzung des Abs. 5 war die Befreiung ausgeschlossen, wenn das Mutterunternehmen ein entsprechendes Kreditinstitut (§ 340i Abs. 1 und 2 HGB) oder Versicherungsunternehmen (§ 341i Abs. 1 und § 341j Abs. 1 HGB) war (vgl. Tz. 116). Zukünftig reicht es für den Ausschluss von der Befreiungsmöglichkeit bereits aus, wenn (nur) ein Tochterunternehmen ein entsprechendes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen ist.

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