aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 596

Neben Kapitalgesellschaften die nach § 290 HGB sowie nach § 264a HGB einen Konzernabschluss aufstellen, gilt § 309 HGB auch für andere Rechtsformen die konsolidierte Abschlüsse aufstellen müssen (§ 11 PublG). In gleicher Weise muss auch die Anwendung von DRS 4 beachtet werden.[801] Die gesetzliche Regelung des § 309 HGB ist auch bei der Equity-Bewertung (§ 312 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder der anteilmäßigen Konsolidierung (§ 310 Abs. 2 HGB) anzuwenden.[802]

[801] Senger, in: MüKo-BilR, § 309 HGB Rn. 3.
[802] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 309 HGB Rn. 1; Wiedmann, in: Ebenroth u. a., HGB, § 309 HGB Rn. 4.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 597

Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 309 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB).

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