aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 522
Der Anwendungsbereich des § 307 HGB erstreckt sich auf sämtliche nach § 301 HGB vollkonsolidierten Unternehmen. Nicht in den Geltungsbereich fallen die im Zuge der Quotenkonsolidierung einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen, da die Anteile anderer Gesellschafter bereits aufgrund des anteilsmäßigen Ansatzes Berücksichtigung finden. Nicht im Anwendungsbereich liegt zudem die bilanzielle Abbildung von assoziierten Unternehmen.[702]
§ 307 HGB gilt wegen des Verweises in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG auch für die Konzernabschlüsse solcher Unternehmen, die nach den Bestimmungen des PublG konzernrechnungslegungspflichtig sind. Durch die Verweise des § 340i Abs. 2 und § 341j Abs. 1 HGB ist § 307 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen einschlägig.[703]
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 523
Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 307 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB).
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