aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 504

Der Anwendungsbereich des § 305 HGB erstreckt sich auf sämtliche Konzernabschlüsse, sodass die Bestimmungen dieses Paragrafen für alle nach den Vorschriften des HGB sowie des PublG konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen einschlägig sind. Dies gilt gem. 340i Abs. 1 Satz 1 HGB auch für Kreditinstitute sowie nach § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB für Versicherungsunternehmen. Neben den vollkonsolidierten Tochterunternehmen ist die Aufwands- und Ertragskonsolidierung aufgrund des Verweises in § 310 Abs. 2 HGB auch für die Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden.[686]

[686] Senger, in: MüKo-BilR, § 305 HGB Rn. 6 f.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 505

Die Bestimmungen des § 305 HGB zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung haben sich seit Inkrafttreten des BilRiLiG im Jahr 1985 vom Wortlaut her nicht geändert und sind mit Wirkung vom 01.01.1990 anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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