aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 389

Der Anwendungsbereich des IFRS 3 erstreckt sich auf sämtliche, die Definition von Unternehmenszusammenschlüssen erfüllende Transaktionen oder Ereignisse (IFRS 3.2). Zum einen gilt IFRS 3 demnach für solche Transaktionen oder Ereignisse, durch die der Erwerber die Beherrschung über einen bzw. mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. Zum anderen erstreckt sich der Anwendungsbereich – wenngleich es sich streng genommen um keine Ereignisse handelt, durch die Beherrschung erlangt wird[534] – auch auf als "wahre Fusionen" oder "Fusionen unter Gleichen" bezeichnete Transaktionen (IFRS 3.2 i. V. m. 3.Anhang A und 3.BC12).

Im Sinne einer Negativabgrenzung schließt der Standardsetzer bestimmte Sachverhalte explizit vom Anwendungsbereich des IFRS aus (IFRS 3.2):[535]

  • Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens: Diese Vorgabe hat lediglich klarstellenden Charakter, da bei Gründung eines Unternehmens die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses ohnehin nicht erfüllt ist. Einschlägig sind stattdessen die in IFRS 11 enthaltenen besonderen Vorschriften für Gemeinschaftsunternehmen.
  • Den Erwerb eines Vermögenswerts bzw. einer Gruppe von Vermögenswerten, die keinen Geschäftsbetrieb darstellen: Statt auf die Regelungen des IFRS 3 zu rekurrieren, hat der Erwerber die Anschaffungskosten der Gruppe von Vermögenswerten im Verhältnis der beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte bzw. Schulden am Tag des Erwerbs den Vermögenswerten bzw. Schulden zuzuordnen. Hierbei kommt es weder zur Erfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts noch der Anteile nicht beherrschender Gesellschafter.
  • Zusammenschlüsse von Unternehmen oder Geschäftsbetrieben unter gemeinsamer Beherrschung: Nach IFRS 3.B1 werden bei dieser Form von Zusammenschlüssen letztlich alle sich zusammenschließenden Unternehmen oder Geschäftsbetriebe sowohl vor dem Unternehmenszusammenschluss als auch danach von derselben Partei bzw. denselben Parteien beherrscht, wobei die Beherrschung dabei nicht von vorübergehender Natur ist. Primär kommen diese Transaktionen im Zuge von Umstrukturierung von Konzernen zum Tragen.
[534] Berndt/Gutsche, in: MüKo-BilR, IFRS 3, Rn. 14.
[535] Buschhüter, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IFRS 3 Rn. 15–18. Für eine umfassende Erläuterung zu den Ausnahmeregelungen Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 3 Rn. 36–51.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 390

Die Vorschriften des IFRS 3 (geändert 2008) treten für Unternehmenszusammenschlüsse in Kraft, deren Erwerbszeitpunkt zu Beginn der ersten Berichtsperiode eines am 01.07.2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres liegt. Eine frühere Anwendung ist zulässig, wenn zugleich IAS 27 (geändert 2008) angewandt wird (IFRS 3.IN3).

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