aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 338

In den Anwendungsbereich des § 301 HGB fallen Unternehmenszusammenschlüsse im HGB-Konzernabschluss (sog. share deal), bei denen konsolidierungspflichtige Anteile an einem Tochterunternehmen vorliegen. Auf die sich auf Einzelabschlussebene ereignenden und mit der Einzelerwerbsfiktion der Konzernabschlussebene vergleichbaren Reinvermögensübergänge (bspw. asset deal oder Umwandlungsvorgänge) findet § 301 HGB formal keine unmittelbare Anwendung. Jedoch kann für diese Geschäftsvorfälle unter Bezugnahme auf die in DRS 4 enthaltenen Grundsätze eine in Entsprechung zu § 301 HGB stehende Anwendung – d. h. Aufdeckung stiller Reserven bzw. Lasten sowie die Aufdeckung eines goodwill bzw. negativen Unterschiedsbetrags – erreicht werden.[481]

 

Tz. 339

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Konzernabschlüsse, sodass die Bestimmungen des § 301 HGB – dies gilt ebenso für die Regelungen des DRS 4 – sowohl für die gem. § 290 HGB als auch für die durch § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmen beachtlich sind. Durch die Verweise des § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB und § 341j Abs. 1 Satz 1 HGB ist § 311 HGB auch für Konzernabschlüsse von Kreditinstituten sowie Versicherungsunternehmen einschlägig.[482]

[481] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 3 m. w. N.
[482] Müller, in: Bertram u. a., HGB, § 301 HGB Rn. 16; Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 301 HGB Rn. 4.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 340

Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 301 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begannen, möglich.

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