aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 211

Die Norm gilt für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), die einen Konzernabschluss aufstellen.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Bilanzeids (Abs. 2 Satz 4) betrifft nur Mutterunternehmen, die Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 7 WpHG sind und nicht unter die Ausnahme des § 327a HGB fallen. Unter § 327a HGB fallen Kapitalgesellschaften, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 50.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben.

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 212

Der durch das BilMoG 2009 angepasste § 297 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2008 begannen.

Die Änderungen durch das BilRUG gelten erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).

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