aa) Sachlicher Geltungsbereich

 

Tz. 78

Die Norm gilt in mehrstufigen Konzernen. Begünstigte der Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht können sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB sein, die ihrerseits einem anderen Mutterunternehmen nachgeordnet und in dessen Konzernabschluss einbezogen sind. Dieses übergeordnete (befreiende) Mutterunternehmen muss seinen Sitz im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben (zu weiteren Anforderungen an das befreiende Mutterunternehmen vgl. Tz. 81 ff.). Hat das befreiende Mutterunternehmen seinen Sitz demgegenüber außerhalb der EU/des EWR, kommt eine Befreiung nach § 292 HGB in Betracht (vgl. Tz. 113 ff.).

bb) Zeitlicher Geltungsbereich

 

Tz. 79

Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 291 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 begannen, möglich.

Die durch das BilRUG eingefügte Änderung in Abs. 2 ist erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 EGHGB).

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