Tz. 477

Echte Aufrechnungsdifferenzen treten auf, wenn sich Ansprüche und Verpflichtungen trotz Verwendung einheitlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften auf Konzernebene in der Summenbilanz in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen und diese keine unechten oder stichtagsbezogenen Differenzen darstellen. Die Eliminierung dieser Differenzen hat so zu erfolgen, dass die aus dem Einzelabschluss übernommenen, die Differenzen herbeiführenden Sachverhalte vollständig zu eliminieren sind. Aus Konzernsicht sind die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle komplett zu stornieren. Spielt sich ein GuV-wirksamer Geschäftsvorfall ausschließlich im laufenden Geschäftsjahr ab, so hat die Konsolidierung spiegelverkehrt zur Einbuchung auch GuV-wirksam zu erfolgen. Hierdurch werden im Jahresabschluss vereinnahmte Erträge bzw. Aufwendungen im Konzernabschluss neutralisiert. Bei GuV-neutraler Einbuchung eines Geschäftsvorfalls hat die Konsolidierung ebenfalls GuV-neutral zu erfolgen.[655]

 

BEISPIEL

Behandlung echter Aufrechnungsdifferenzen[656]

Die Einheit X verfügt im Jahr 2014 gegenüber der Einheit Y über eine Forderung aus Lieferung und Leistung. Mit Blick auf die sich verschlechternde Bonität der Einheit Y hat die Einheit X eine Wertberichtigung für diese Forderung durchgeführt. Im Zuge der Schuldenkonsolidierung ist eine GuV-wirksame Stornierung dieser Wertberichtigung vorzunehmen.

[655] Senger/Diersch, in: Beck IFRS-Hdb., § 35 Rn. 95 f. Weiterführend Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 10 Rn. 276–280; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.
[656] Senger/Diersch, in: Beck IFRS-Hdb., § 35 Rn. 96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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