aa) Vorgänge von besonderer Bedeutung

 

Tz. 307

Bei (berechtigtem) Unterbleiben der Aufstellung eines Zwischenabschlusses in Fällen, in denen der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens maximal 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlussstichtag dieses Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag eingetreten sind, in der Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (Abs. 3). Die Norm soll Informationslücken schließen.

 

Tz. 308

In zeitlicher Hinsicht sind Vorgänge darzustellen, die sie sich innerhalb der (maximalen) 3-Monatsfrist zwischen Abschlussstichtag des einzubeziehenden Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag ereignet haben.[437]

In sachlicher Hinsicht ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Vorgang von wesentlicher Bedeutung vorliegt.[438]Bezugspunkt ist dabei primär die Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des betroffenen einzubeziehenden Unternehmens, nicht für den Konzern als solchen.[439] Berichtspflichtige Vorgänge können sein:[440]

  • außerordentliche Geschäftsvorfälle
  • herausragende Einzelgeschäfte, auch wenn diese die laufende Geschäftstätigkeit betreffen
  • wesentliche Änderungen in Bezug auf Lieferanten oder Kunden
  • Rechtsstreitigkeiten
[437] Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 30.
[438] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 35.
[439] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 46.
[440] Vgl. die Beispiele bei Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 33 f.

bb) Art der Berichterstattung

 

Tz. 309

Für das Mutterunternehmen besteht das im freien Ermessen[441] der gesetzlichen Vertreter stehende Wahlrecht, die einzelnen Vorgänge in Konzernbilanz und Konzern-GuV zu berücksichtigen (vgl. Tz. 310) oder im Konzernanhang anzugeben (vgl. Tz. 311). Dieses Wahlrecht kann bei mehreren berichtspflichtigen Vorgängen auch unterschiedlich ausgeübt werden.

 

Tz. 310

Bei einer Berücksichtigung in der Konzernbilanz und Konzern-GuV sind die betreffenden Vorgänge (und nur diese) durch Nachbuchung zu erfassen.[442] Je nach Umfang nähert man sich der Aufstellung eine partiellen Zwischenabschlusses an. Gegebenenfalls müssen die Buchungen im Folgejahr (wenn sie im "regulären" Jahresabschluss des einzubeziehenden Unternehmens enthalten sind und im Wege der Konsolidierung Eingang in den Konzernabschluss finden) zur Vermeidung einer doppelten Erfassung storniert werden.[443]

Bei konzerninternen Vorgängen kann es nach Art der Nachbuchung erforderlich werden, Korrekturen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB), Schuldenkonsolidierung (§ 303 HGB), der Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB) oder der Aufwands- und Ertragskonsolidierung (§ 305 HGB) durchzuführen, da andernfalls der Geschäftsvorfall nicht oder nicht zutreffend erfasst wird.[444]

Je nach Gewicht des betreffenden Geschäftsvorfalls können zusätzliche Angaben im Konzernhang erforderlich sein.[445]

 

Tz. 311

Bei der alternativen Angabe im Konzernanhang ist zu beachten, dass deren Informationsgehalt der Nachbuchung in Konzernbilanz und Konzern-GuV vergleichbar sein muss. Es sind somit verbale und quantitative Ausführungen zu machen.[446] In der Praxis hat diese Alternative, da sie zu keiner Vereinfachung führt, nur untergeordnete Bedeutung.

[441] Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 49.
[442] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 37.
[443] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 38.
[444] Ausführlich Kraft, in: GroßKo-HGB, § 299 HGB Rn. 53 ff.; Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 33 ff.
[445] Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 299 HGB Rn. 39.
[446] Vgl. ADS, § 299 HGB Rn. 100; Harms/Küting, BB 1985, 435 ff.; Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 41.

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