Tz. 582
Nach dem Wortlaut des § 308a Satz 3 HGB ist eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" auszuweisen.
Dem folgend ist eine GuV-neutrale Erfassung der aus der Umrechnung von Aktiv- und Passivposten resultierenden Umrechnungsdifferenzen geboten, im Zuge derer aktivische bzw. passivische Umrechnungsdifferenzen eine Minderung bzw. Erhöhung des Konzerneigenkapitals hervorrufen. Eine identische Behandlung ist auch für Differenzen geboten, die sich im Zuge der Umrechnung des Jahresergebnisses in der Bilanz – d. h. mit dem Stichtagskurs – und des Jahresergebnisses in der GuV – d. h. der zum Durchschnittskurs umgerechnete Saldo aus Aufwendungen und Erträgen – ergeben.[789]
Tz. 583
Die kumulierten Umrechnungsdifferenzen werden innerhalb des Konzerneigenkapitals unter dem Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" ausgewiesen. Sofern dabei ein Anteil auf Minderheitsgesellschafter entfällt, ist dieser dem Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile gem. § 307 Abs. 1 HGB zuzurechnen. Um eine korrekte Behandlung bei Ausscheiden oder bei Änderung der Konzernbeteiligungsquote zu erleichtern, ist in der Konzernbuchhaltung eine getrennte Erfassung – jeweils nach den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen – des Gesamtbetrags der Umrechnungsdifferenz geboten.[790]
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