Tz. 111

Die in § 291 Abs. 3 HGB genannten Ausnahmen von der Befreiungsmöglichkeit für bestimmte (zu befreiende) kapitalmarktorientierte Unternehmen (vgl. Tz. 91) sowie bei entsprechendem Antrag einer Minderheit der Gesellschafter des (zu befreienden) Mutterunternehmens (vgl. Tz. 92) gelten entsprechend (Abs. 2 Satz 2).[212]

[212] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

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