Tz. 535

Gewinn- oder Verlustanteil

Der Anteil am Ergebnis der Tochterunternehmen, der den anderen Gesellschaftern zuzurechnen ist, ist auch bilanziell dem Anteil der anderen Gesellschafter gutzuschreiben bzw. zu belasten.[719]

 

Tz. 536

Zwischenergebniseliminierung

Bei der Zwischenergebniseliminierung wird nach § 304 Abs. 1 HGB nicht nach dem Umfang der Beteiligung am liefernden bzw. empfangenden Unternehmen differenziert, sodass Zwischenergebniseliminierungen folglich auch bei Beteiligungen von weniger als 100 % durchzuführen sind. Nicht abschließend geklärt ist dabei, in welchem Ausmaß die Eliminierung den anderen Gesellschaftern zu belasten ist. Diesbezüglich stehen sich zwei Auffassungen gegenüber:[720]

  1. Die Eliminierung ist – primär aus Vereinfachungsgründen – ausschließlich dem Mutterunternehmen und daher dem Mehrheitsanteil zu belasten.
  2. Die Zwischenergebniseliminierung hat grundsätzlich beim Empfänger der Sachleistung zu erfolgen, um die eingetretene Vermögensverschiebung entsprechend der Konzernbuchwerte zu verteilen.

Ersterer Auffassung – d. h. dem Vereinfachungsgedanken – kann zum einen bei geringen und zum anderen bei großen, im Volumen indes etwa gleichbleibenden konzerninternen Transaktionen gefolgt werden. In den sonstigen Fällen kann der zweiten Auffassung gefolgt werden.[721]

 

Tz. 537

Schuldenkonsolidierung

Die Schuldenkonsolidierung stellt nur bei Vorliegen echter Aufrechnungsdifferenzen einen GuV-wirksamen Vorgang dar. Von Relevanz ist bspw. der Fall, dass der Gläubiger Wertberichtigungen auf notleidende Forderungen vornimmt, während der Schuldner unverändert den vollen Betrag auszuweisen hat. Die Aufrechnungsdifferenz erfordert im Entstehungs- und Auslösungsjahr GuV-wirksame und in den Zwischenjahren GuV-neutrale Konsolidierungsbuchungen. Sofern auf Schuldner- bzw. Gläubigerebene andere Gesellschafter beteiligt sind, stellt sich in Übereinstimmung zur Zwischenergebniseliminierung die Frage nach der Zurechnung des GuV-wirksamen Betrags. Hier stehen sich ebenfalls zwei Auffassungen gegenüber:[722]

  1. Die Erfolge sind ausschließlich dem Mutterunternehmen und daher dem Mehrheitsanteil zu belasten.
  2. Es ist eine Zuordnung der Erfolge zu den von der einzelbilanziellen Erfolgsbuchung betroffenen Gesellschaftergruppen vorzunehmen.

Im Allgemeinen sprechen insbesondere Vereinfachungsgründe für die erste Lösung.[723]

 

Tz. 538

Währungsumrechnungsdifferenzen

Entstehen Währungsdifferenzen im Zuge der Umrechnung ausländischer Tochterunternehmen, so sind diese gem. § 308a HGB GuV-neutral zu behandeln. Sind neben dem Mehrheitseigner noch andere Gesellschafter am Tochterunternehmen beteiligt, ist die Verteilung der Umrechnungsrücklage bzw. die Zuführung zu dieser in Entsprechung zu den Anteilsquoten durchzuführen.[724]

 

Tz. 539

Auf- bzw. Abstockung des Mehrheitsanteils

Wenn ein Mutterunternehmen bzw. ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen zusätzliche Anteile an einem bereits einbezogenen Unternehmen erwirbt, führt dies zur Reduktion der Anteile anderer Gesellschafter. Für die neu erworbenen Anteile ist zum Erwerbszeitpunkt eine Erstkonsolidierung nach § 301 Abs. 1 HGB vorzunehmen, wobei die im Rahmen des zusätzlichen Erwerbs aufgedeckten stillen Reserven und Lasten für die Folgekonsolidierung getrennt fortzuschreiben sind. Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie der Sonderposten des betroffenen Tochterunternehmens sind mit dem beizulegenden Zeitwert am Erwerbsstichtag zu bewerten und das ermittelte konsolidierungspflichtige Eigenkapital ist mit den Anschaffungskosten der zusätzlich erworbenen Anteile zu verrechnen. Von der Neubewertung betroffen sind lediglich die neu erworbenen Anteile. Eine Höherbewertung der Altanteile scheidet aufgrund des Anschaffungskostenprinzips aus.[725]

Diesbezüglich wird eine mögliche Auswirkung der Neubewertung auf den Ausgleichsposten für die restlichen Anteile der anderen Gesellschafter diskutiert, wobei eine Aufwertung dieses Postens nach h. M.[726] nicht für zulässig gehalten wird. Aus Konzernperspektive stellt der Erwerb bereits bestehender, von anderen Gesellschaftern gehaltener Anteile in wirtschaftlicher Sichtweise eine Kapitalrückzahlung dar, im Zuge derer die anderen Gesellschafter gegen Abfindung ausscheiden. Werden hiermit stille Reserven oder Lasten des Tochterunternehmens abgegolten, so ist eine Aktivierung dieser in der Konzernbilanzierung vorzunehmen, was im Zuge der Neubewertung der erworbenen Anteile durchgeführt wird. Vor diesem Hintergrund ist der verbliebene Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter weiterhin auf Basis der fortgeführten Neubewertungsbilanz aus der Erstkonsolidierung abzuleiten.[727]

 

Tz. 540

Bei Veräußerung von Anteilen am Tochterunternehmen ohne Änderung des Beherrschungsverhältnisses kommt es zur Veränderung der Beteiligungsquoten des Mutterunternehmens sowie der anderen Gesellschafter. Für die im Veräußerungszeitpunkt den abgehenden Anteilen zuzurechnenden Kapitalrücklagen ist daher ebenso wie für die nach de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge