Tz. 533

Nach der handelsrechtlich einzig zulässigen Methode der vollständigen Neubewertung sind die Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens mit ihren beizulegenden Zeitwerten anzusetzen. Als maßgeblich für die Wertbemessung gilt der Tag, an dem das Unternehmen i. S. d. § 290 HGB zum Tochterunternehmen geworden ist. Im Zuge dessen kommt es zu einer vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten der Vermögensgegenstände und Schulden, wobei auch die anteilig auf die anderen Gesellschafter entfallenden stillen Reserven und Lasten gehoben werden. Demnach beziehen sich die Anteile der anderen Gesellschafter auf das nach der Neubewertung ermittelte Eigenkapital des Tochterunternehmens. Ein bei der Kapitalkonsolidierung entstehender aktiver oder passiver Unterschiedsbetrag hat hingegen keine Auswirkungen auf den Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter. Dieser wird ausschließlich für die gem. § 301 HGB mit dem Eigenkapital des Tochterunternehmens zu verrechnenden Anteile im Konzernabschluss angesetzt, während eine Hochrechnung für den Anteil der anderen Gesellschafter unterbleibt.[717]

[717] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 23–27; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 26 f.

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