Tz. 469

Unechte Aufrechnungsdifferenzen, die sich zwischen den in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen ergeben, werden bereits in deren Jahresabschlüssen bzw. in der Handelsbilanz II berichtigt. Sofern die Korrektur unterblieben ist, kann diese auch noch im Rahmen der Schuldenkonsolidierung durchgeführt werden. Bei Vorliegen unwesentlicher unechter Aufrechnungsdifferenzen ist aus Gründen der Vereinfachung auch eine unmittelbar GuV-wirksame Erfassung möglich.[638]

Zur Entstehung unechter Aufrechnungsdifferenzen kann es u. a. in folgenden Fällen kommen:[639]

  • Zahlung von Verbindlichkeiten gegenüber einbezogenen Unternehmen vor Geschäftsjahresende, während der tatsächliche Geldeingang bei dem betreffenden Unternehmen erst im folgenden Geschäftsjahr eingeht
  • Versand von Erzeugnissen vor Geschäftsjahresende, während der Eingang der Waren beim einbezogenen Unternehmen erst im folgenden Geschäftsjahr erfasst wird[640]
 

Tz. 470

Zur Entstehung stichtagsbedingter Aufrechnungsdifferenzen kommt es wegen der gem. § 299 Abs. 2 HGB kodifizierten Möglichkeit, den Jahresabschluss solcher Tochterunternehmen, deren Abschlussstichtag maximal drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag datiert ist, auch ohne Aufstellung eines Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Dabei entstehen Aufrechnungsdifferenzen, sofern die konzerninternen Schuldverhältnisse am abweichenden Stichtag des einzubeziehenden Tochterunternehmens noch bestanden und ein entsprechender Ausweis vorgenommen wurde, während die Schuldverhältnisse bis zum Konzernabschlussstichtag erloschen sind.[641]

Bei Vorliegen bedeutender Differenzen sind Fortschreibungen vom Stichtag des Einzelabschlusses zum Konzernabschlussstichtag erforderlich. Sofern bei unbedeutenden Differenzen von einer Anpassung abgesehen wird, ist es sachgerecht, die Differenz als Forderung bzw. Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen auszuweisen.[642]

 

BEISPIEL

Stichtagsbedingte (unechte) Aufrechnungsdifferenzen[643]

Ein Mutterunternehmen stellt seinen Einzel- sowie den Konzernabschluss zum 31.12.2014 auf. Dabei wird ein Tochterunternehmen auf Basis seines zum 30.09.2014 aufgestellten Einzelabschlusses in den Konzernabschluss einbezogen.

Im Dezember 2014 gewährt das Mutterunternehmen dem Tochterunternehmen ein Darlehen, das zum Ausgleich eines negativen Bankkontos verwendet wird. Zum 31.12.2014 weist das Mutterunternehmen eine Darlehensforderung gegenüber dem Tochterunternehmen aus.

Alternative 1: Eine Anpassung unterbleibt und das Darlehen wird in der Konzernbilanz als Forderung gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen, während das Bankkonto des Tochterunternehmens mit dem Wert zum 30.09.2014 anzusetzen ist.

Alternative 2: Es ist eine Verrechnung der Forderung mit der Bankverbindlichkeit des Tochterunternehmens vorzunehmen.

[638] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 62.
[639] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 63.
[640] Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.
[641] Senger, in: MüKo-BilR, § 303 HGB Rn. 43.
[642] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 303 HGB Rn. 6; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.
[643] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 303 HGB Rn. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge